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RATGEBER · STAND 16.10.2026
Gebäudereiniger beauftragen: Checkliste (2026)
Ein Reinigungsauftrag wirkt unkompliziert, hat aber dieselben Fallen wie jeder andere Auftrag an einen Betrieb: unklarer Umfang, Preis nur grob genannt, Streit um das Ergebnis. Diese Schritte helfen dir, den Auftrag sauber aufzusetzen.
Vor dem Auftrag: Umfang und Preis festhalten
Beschreibe, was gereinigt werden soll: Flächen, Fenster, Häufigkeit, Zugang. Lass dir ein schriftliches Angebot geben. Ein Kostenvoranschlag ist nicht verbindlich, es kann also teurer werden; an die Preise im Angebot sind Unternehmen dagegen in aller Regel gebunden. Wer Klarheit will, vereinbart einen Festpreis, der nicht überschritten werden darf.
Für den Kostenvoranschlag selbst darf der Betrieb nur dann Geld verlangen, wenn das vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Als Grenze für eine wesentliche Überschreitung nennen die Verbraucherzentralen eine Steigerung um mehr als 15 bis 20 Prozent.
- Leistungsumfang schriftlich
- Festpreis oder Obergrenze
- Kosten für den Kostenvoranschlag vorab klären
Gebäudereiniger und Handwerksordnung
Die Handwerksordnung führt in ihrer Anlage B unter Nr. 33 den Gebäudereiniger. Anlage B enthält zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe. Für diese gilt § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung nicht. Die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle betrifft nach § 1 Absatz 1 den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks.
Ein eigener Eintrag für Glasreiniger steht in der Liste nicht. Wie die reine Fensterreinigung einzuordnen ist, sagt die Anlage also nicht; bei Zweifeln fragst du die zuständige Handwerkskammer. Nach Qualifikation und Erfahrung des Betriebs darfst du trotzdem fragen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Nach der Arbeit: Abnahme, Zahlung, Mängel
Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten. Prüfe das Ergebnis, bevor du abnimmst. Bei Mängeln darfst du in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten. Nimmst du ein Werk mit bekanntem Mangel ab, solltest du dir die Rechte vorbehalten, sonst gehen Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt verloren.
Für Werke, deren Erfolg in Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, nennt das Gesetz zwei Jahre Verjährung ab Abnahme. Ob das bei deinem Auftrag passt, klärst du im Zweifel in einer Beratung; melde Mängel jedenfalls zeitnah.
- Abnahme mit Mängelliste
- Rechnung mit Arbeitskosten prüfen und überweisen
- Rechnung für die Steuer aufbewahren
Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Rechnung statt Handschlag
Bar und ohne Beleg zu zahlen, wirkt für beide bequem, kostet dich aber zwei Dinge. Das Finanzamt erkennt Barzahlungen für die Steuerermäßigung nicht an, und bei einer Schwarzgeldabrede ist der Werkvertrag nach Auskunft des Zolls nichtig, sodass du keine Mängelansprüche hast. Bestehe deshalb auf einer Rechnung mit Betriebsangaben und zahle per Überweisung. Hebe die Unterlagen so lange auf, wie du sie für Steuererklärung oder Reklamation brauchst.
Quellen: Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021), Zoll (Bundesfinanzverwaltung), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Was du nicht online klärst
Ob ein Betrieb sauber arbeitet, erfährst du vor Ort. Ein Probetermin oder ein Besichtigungstermin vor dem Angebot zeigt mehr als jede Beschreibung.
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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