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RATGEBER · STAND 16.10.2026
Reinigungsvertrag: Kündigung und Schaden (2026)
Die Reinigung zu Hause läuft meist regelmäßig, also über Monate. Dann zählen der Vertrag, die Kündigungsfristen und die Frage, wer zahlt, wenn etwas zu Bruch geht. Die Regeln unterscheiden sich, je nachdem ob du einen Betrieb beauftragt oder jemanden angestellt hast.
Dienstvertrag oder Werkvertrag
Das Gesetz kennt zwei Grundformen. Beim Dienstvertrag sagt eine Seite Dienste zu und die andere zahlt die vereinbarte Vergütung. Beim Werkvertrag kann der Gegenstand auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Wo du ein Ergebnis bestellst und nicht nur Arbeitszeit, kommen daher Werkvertragsregeln ins Spiel, etwa zu Abnahme und Mängeln.
Welche Form dein Vertrag hat, ergibt sich aus der Vereinbarung. Lass die Leistung deshalb im Vertrag konkret beschreiben: Räume, Häufigkeit, Umfang und ob ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist. Im Zweifel klärt eine Verbraucherberatung die Einordnung.
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Kündigen: Fristen und Grenzen
Bei Werkverträgen kannst du bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Der Betrieb darf dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen; vermutet werden fünf Prozent des noch nicht erbrachten Teils.
Bei laufenden Dienstverhältnissen hängt die Frist von der Vergütung ab. Ist sie nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende zulässig. Aus wichtigem Grund geht es fristlos, aber nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem du den Grund kennst. Für Arbeitsverhältnisse, etwa mit einer selbst angestellten Hilfe, nennt das Gesetz vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende.
Steht die Laufzeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betriebs, sind Klauseln unwirksam, die dich länger als zwei Jahre binden oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer verlangen. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass für Verträge vor dem 1. März 2022 noch die alte Regelung gilt.
- Laufzeit und Kündigungsfrist vor Unterschrift lesen
- Kündigung in Textform schicken und Zugang festhalten
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen
Wenn etwas kaputtgeht
Verletzt der Betrieb eine Pflicht aus dem Vertrag, etwa durch unsorgfältige Arbeit, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Setzt er Mitarbeiter ein, muss er ein Verschulden dieser Personen wie eigenes vertreten. Du hältst dich also an den Betrieb, nicht an die einzelne Kraft.
Anders ist es bei der selbst angestellten Haushaltshilfe. Sie haftet nur, wenn sie den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit muss sie grundsätzlich nicht zahlen. Willst du Ersatz, musst du nachweisen, dass sie den Schaden verschuldet hat, und eine fehlende Einweisung oder eine ungesicherte Vase kann dir als Mitverantwortung angerechnet werden.
- Schaden sofort melden und mit Fotos festhalten
- Zerbrechliches vorab wegräumen oder die Hilfe darauf hinweisen
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Mängel und Widerruf
Ist das Ergebnis mangelhaft, fordere den Betrieb schriftlich zur Beseitigung auf und setze eine Frist, nach den Verbraucherzentralen meist ein bis zwei Wochen. Bei der Abnahme solltest du Mängel rügen und dir die Gewährleistungsansprüche ausdrücklich vorbehalten.
Hast du den Vertrag zu Hause oder per Fernabsatz geschlossen, kannst du ihn in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen. Beginnt der Betrieb auf deinen ausdrücklichen Wunsch früher, schuldest du bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung.
Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Was du nicht online klärst
Ob dein Fall eine Pflichtverletzung ist und wer wie viel zahlt, hängt vom Einzelfall ab. Bei größeren Schäden hilft eine Verbraucherzentrale oder ein Anwalt.
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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